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Informationen

Welche Vorteile habe ich bei einer Versteigerung?

Die Anzahl der Versteigerungstermine hat sich von knapp 30.000 Mitte der 90er Jahre auf mittlerweile über 90.000 Zwangsversteigerungstermine verdreifacht. Dies bietet für Immobilienerwerber außerordentliche Chancen. Und noch ein wichtiger Vorteil: Sie haben Zugriff auf ein Wertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Der Sachverständige listet alle Objektmängel und notwendigen Investitionen aus Sicht eines Bauprofis auf und gibt Ihnen Sicherheit und Transparenz.

Wie komme ich an Informationen über Objekte?

Rufen Sie Ihren Emlak AG Berater vor Ort an und schildern Sie Ihm Ihren Objektwunsch. Er hilft Ihnen gern weiter. Einen allgemeinen Überblick über die bundesweit anberaumten Versteigerungstermine erhalten Sie demnächst PROVISIONSFREI auf unserer eigenen Homepage www.haciz.de.

Wo finden die Versteigerungen statt?

Die Versteigerungen finden in der Regel in dem Sitzungssaal des zuständigen Amtsgerichtes statt. Der jeweilige Ort ist in der gerichtlichen Veröffentlichung der Versteigerung genau bezeichnet. Bei Unklarheiten empfiehlt sich ein kurzer Anruf beim Amtsgericht oder bei Emlak AG.

Wer kann an einer Versteigerung teilnehmen?

Teilnehmen kann jeder, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Für das Bieten gelten jedoch besondere Anforderungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um bieten zu können?

Wenn Sie im eigenen Namen bieten, müssen Sie sich mit gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können. Handeln Sie für eine andere Person, ist darüber hinaus eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn Ihr(e) Ehepartner(in) nicht an der Versteigerung teilnehmen kann, aber auch Miteigentümer(in) werden soll. In diesem Fall ist es außerdem wichtig, dass Sie sich vor dem Termin darüber einigen, in welchem Anteilsverhältnis Sie als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden möchten (z.B. Miteigentum zu je ½ oder im Verhältnis ¼ + ¾ oder als Gesamthandseigentümer), da Sie dies bereits im Rahmen Ihrer Gebotsabgabe erklären müssen. Als Firmenvertreter müssen Sie zum Nachweis Ihrer Vertretungsbefugnis einen aktuellen (d.h. max. 3 Wochen alten) öffentlich-beglaubigten Handelsregisterauszug vorlegen können.

Es ist zulässig, zunächst im eigenen Namen zu bieten und erst nachträglich unter Vorlage der Bietvollmacht zu erklären, für einen anderen gehandelt zu haben (Strohmann-Gebot). Hiervon ist aber grundsätzlich abzuraten, da Sie als Bieter in diesem Fall neben dem Vertretenen gesamtschuldnerisch für die Zahlung des abgegebenen Meistgebots mit haften. Außerdem fällt die Grunderwerbssteuer doppelt an.